Gaststätten- und Gewerberecht Berlin

Das Gaststättenrecht Berlin und das Gewerberecht Berlin sind spezielle Bereiche, in denen sich Behörden gelegentlich zu Unrecht an einem Gaststättenbetreiber oder einem Gewerbetreibenden festbeißen.

I. Gaststättenrecht Berlin

Das Gaststättenrecht ist ein gesonderter Bereich des Gewerberechts. In vielen Fällen haben Gaststättenbetreiber Probleme mit technokratisch agierenden Behörden. Mag dies manchmal wegen Hygienemängeln berechtigt sein, so sind viele Auflagen und Vorgaben Schikane der Behörden. Einerseits dauern Entscheidungen oft sehr lange. Andererseits erkennen in Behörden arbeitende Menschen oft nicht die wirtschaftliche Existenzgrundlage und den Umsatzdruck, die dem Betrieb einer Gaststätte zugrunde liegen. Erst recht haben sie überhaupt keine Vorstellung davon, was es bedeutet, rund um die Uhr eine Gaststätte zu führen, während sie selbst nach einem Behördentag längst Feierabend haben und sich einer Gaststätte bedienen lassen.

Auf dieser Basis gibt es bei Gastronomen in Berlin häufig berechtigtes Unverständnis für manches Handeln der Behörde. „Oft prallen in Streitigkeiten zwischen der Behörde und den Gaststättenbetreibern Welten aufeinander, weil in den Behörden zum Teil das Verständnis für eine pragmatische Herangehensweise an Probleme außerhalb der Mauern des Behördengebäudes fehlt. In vielen Fällen hilft es, einmal einen fundierten rechtlichen Vortrag zu machen und sich an den Behördenleiter zu wenden, um einen für alle Beteiligten zufriedenstellenden Vergleich zu schließen.“ sagt Rechtsanwalt Dr. Arne-Patrik Heinze, der als Fachanwalt für Verwaltungsrecht Mandate im Gaststätten- und Gewerberecht in Berlin betreut.

Führt der Versuch einer gütlichen Einigung zu keinem Ergebnis und wird ein Widerspruch gegen einen Bescheid im Gaststättenrecht zurückgewiesen, bleibt nur der Weg zu den Gerichten, der über mehrere Instanzen gehen und nach Erschöpfung des Rechtsweges beim Bundesverfassungsgericht oder bei den europäischen Gerichten enden kann. Unabhängig davon, ob es um eine Gaststättenerlaubnis oder um Auflagen oder sonstige mit der Gaststätte zusammenhängende Aspekte geht, ist es jedenfalls empfehlenswert, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen, weil die Behördenmitarbeiter die Rechtslage mangels hinreichender Qualifikation einerseits oft selbst nicht sehr genau kennen, andererseits gerne Fakten und bestandskräftige Bescheide schaffen. Außerdem kommt es nicht selten vor, dass ein Gastronom von Behörden bewusst oder unbewusst in die Irre geführt wird.

II. Gewerberecht Berlin

Außer dem Gaststättengewerbe gibt es noch viele andere Gewerbearten. Es kann um Privatkrankenanstalten, Diskotheken, Clubs, Spielhallen usw. gehen. Auch in diesen Bereichen läuft bei den Behörden vieles schief. Die grundlegende Kontrollarbeit wird vernachlässigt, während bei einzelnen Gewerbetreibenden sehr viel Zeit investiert wird, weil die Behörde dort mit dem Gewerbetreibenden aneinandergeraten ist und der Behördenmitarbeiter unter Umständen noch befördert werden und es dem Betreiber zeigen will. Es werden im Staatsapparat auch in Berlin zum Teil völlig falsche Anreize geschaffen. Soweit es um eine bestimmte Art des Gewerbes, wie zum Beispiel Table-Dance geht, kämpfen Gewerbetreibende auch oft gegen Vorurteile. Auch die Betreiber des Reisegewerbes, die Fahrgeschäfte und Karussells betreiben, haben es bei den Behörden nicht immer leicht – insbesondere, wenn es um eine faire Verteilung der Standplätze auf Märkten geht.

Im Gewerberecht Berlin geht es regelmäßig um die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden. Gegenstand der Streitigkeiten sind bei genehmigungsbedürftigem Gewerbe oft die Gewerbeerlaubnisse selbst oder irgendwie geartete Nebenbestimmungen wie zum Beispiel Auflagen. Wird ein erlaubnisfreies Gewerbe betrieben, kann die Behörde eine Untersagung aussprechen, die dann im Widerspruchsverfahren bzw. gerichtlich angegriffen wird. Soweit die Behörden sich mit der Erteilung der Gewerbeerlaubnis zu lange Zeit lassen, kann es mittlerweile sein, dass diese bei Untätigkeit der Behörde fingiert wird und als erteilt gilt.

„Als Gewerbetreibender ist es sinnvoll, schon zu Beginn eines Streites mit den Behörden oder sogar bereits präventiv im Vorfeld einen Rechtsanwalt zu beauftragen, weil dadurch zwar zu Beginn Kosten entstehen, jedoch eventuell viel höhere Kosten für den Fall der verspäteten Einbeziehung eines Rechtsanwalts vermieden werden. Außerdem können Versäumnisse, von denen die gesamte Existenz abhängen kann, vermieden werden.“ meint Rechtsanwalt Dr. Arne-Patrik Heinze aus der Kanzlei Schneider Stein & Partner, der auf Gaststätten- und Gewerberecht in Berlin spezialisiert ist.