Das öffentliche Baurecht in Hamburg als Stadtstaat weist gegenüber Flächenstaaten Besonderheiten auf. Gesetzliche Grundlagen sind insbesondere die Hamburgische Bauordnung, das Baugesetzbuch und das Hamburgische Bauleitplanfeststellungsgesetz. Hinzu kommen Denkmalschutzvorschriften und diverse Verordnungen sowie weitere Gesetze.
I.
Wie in anderen Bundesländern auch gibt es in Hamburg eine Vielzahl baugenehmigungsfreier Vorhaben. Bei Bauvorhaben, die genehmigt werden müssen, wird unter bestimmten Voraussetzungen eine Baugenehmigung fingiert. Der Regelfall der Baugenehmigung in Hamburg ist ein Genehmigungsverfahren mit so genannter Konzentrationswirkung, während ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren, in dem weniger geprüft wird, rechtlich die Ausnahme ist. In der Praxis wird das vereinfachte Genehmigungsverfahren dennoch sehr oft durchgeführt.
„Eine Besonderheit des öffentlichen Baurechts in Hamburg ist es auch, dass zum Beispiel Bebauungspläne, Veränderungssperren und Erhaltungsvorschriften nicht als Satzung, sondern in der Regel als Verordnung erlassen werden.“ sagt Rechtsanwalt Dr. Arne-Patrik Heinze, der als Fachanwalt für Verwaltungsrecht in Hamburg unter anderem auf Öffentliches Baurecht spezialisiert ist und insoweit auch als Fachbuchautor wissenschaftlich tätig ist.
II.
In baurechtlichen Streitigkeiten gibt es nach einem Bescheid der Baubehörde zunächst regelmäßig ein Widerspruchsverfahren. Schon in diesem Stadium ist die Einholung einer fundierten rechtlichen Beratung sinnvoll, um der Behörde in einer wichtigen Angelegenheit nicht hilflos ausgeliefert zu sein.
Solche Bescheide werden in der Rechtspraxis gerichtlich auf zweierlei Art Gegenstand eines Gerichtsverfahrens. Jedenfalls gibt es bei erfolgloser Beendigung des Widerspruchsverfahrens die Möglichkeit, zu klagen. Die Klageart hängt davon ab, ob als Bauherr oder als Nachbar geklagt wird. Zusätzlich zur Klage kann es ein Eilverfahren geben, wenn es schnell gehen soll. Sowohl in der Hauptsache, als auch im Eilverfahren gibt es mehr als eine Gerichtsinstanz. Auch eine Verfassungsbeschwerde ist nach der Erschöpfung des Rechtsweges möglich.
III.
Baurechtliche Verordnungen wie Veränderungssperren, Bebauungspläne und Erhaltungsverordnungen werden von den Behörden in Hamburg teilweise missbräuchlich und willkürlich erlassen, um einzelne Interessen durchzusetzen. Derartige Vorschriften sind – solange sie nicht ausnahmsweise als formelles Gesetz erlassen wurden – im Rahmen eines Verfahrens beim Verwaltungsgericht überprüfbar und können mit Wirkung zwischen den Beteiligten vom Verwaltungsgericht verworfen werden. „Alternativ ist es möglich, derartige Verordnungen direkt beim Oberverwaltungsgericht Hamburg mit Wirkung für jedermann verwerfen zu lassen.“ meint Rechtsanwalt Dr. Arne-Patrik Heinze, der Experte für Öffentliches Baurecht in Hamburg ist.
Während Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ohne Rechtsanwalt betrieben werden dürfen, besteht vor dem Oberverwaltungsgericht Anwaltszwang. Zur Vermeidung irreparabler Schäden sollte allerdings auch vor den Verwaltungsgerichten anwaltlicher Beistand eingeholt werden.