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Im Öffentlichen Baurecht in Hamburg und Berlin fühlen sich die Bürger den Behörden oft hilflos ausgeliefert. Gleiches gilt im Gaststättenrecht und sonstigen Gewerberecht in Hamburg und Berlin.

I. Öffentliches Baurecht

Im Öffentlichen Baurecht in Berlin und Hamburg müssen sich Bauherren ständig mit Komplikationen und langen Bearbeitungszeiten bei den Baubehörden herumärgern. In der Regel geht es darum, die eigene Baugenehmigung zu erlangen bzw. als Nachbar gegen eine Baugenehmigung des Bauherrn vorzugehen. Möglich ist auch, dass ein Bauherr eine Bauordnungsverfügung (Abrissverfügung Nutzungsuntersagung usw.) bekommt und diese beseitigen will. Oder jemand möchte, dass die Behörde eine Ordnungsverfügung gegen seinen Nachbarn erlässt. In allen diesen Fällen ist regelmäßig das Bauplanungsrecht, das Bauordnungsrecht und das sonstige Anlagenrecht zu prüfen.

Der betroffene Bürger sitzt dann oft niedrig motivierten Behördenmitarbeitern gegenüber und ärgert sich über deren Untätigkeit und die Bürokratie. Im Optimalfall übernimmt diese Auseinandersetzung zunächst der Architekt, der rechtlich aber irgendwann an seine Grenzen stößt. „Sobald es in die rechtliche Auseinandersetzung mit der Behörde geht, sollte ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden, um der Überlegenheit der Behörde gegenüber dem Bürger entgegenzuwirken. Meist ist es auch kostengünstiger, rechtzeitig einen Rechtsanwalt einzuschalten, als dies erst in einem späten Stadium zu tun, in dem bereits viele Fehler gemacht wurden.“ rät Rechtsanwalt Dr. Arne-Patrik Heinze als Spezialist und Fachautor für Öffentliches Baurecht in Hamburg und Berlin.

Häufig sind Behörden selbst in geringfügigen Angelegenheiten sehr eigensinnig. Schon bei einer bloßen Nutzungsintensivierung ist zum Teil eine Baugenehmigung erforderlich – bei einer Nutzungsänderung ohnehin. Als Faustformel gilt, dass es einer Genehmigung bedarf, wenn irgendwelche baulichen Änderungen vorgenommen werden sollen. So kann unter bestimmten Voraussetzungen zum Beispiel selbst für die Herausnahme einer kleinen nicht tragenden Leichtbauwand in einem Zimmer unter Umständen eine Baugenehmigung erforderlich sein.

II. Gaststättenrecht und sonstiges Gewerberecht

Das Gaststättenrecht in Berlin und Hamburg und das öffentliche Gewerberecht in Hamburg und Berlin sind Bereiche, in denen Gaststättenbetreiber und Gewerbetreibende immer wieder Ärger mit den Behörden haben. Häufig gibt es Streit um die Gaststättenerlaubnis bzw. die Gewerbeerlaubnis. Es werden von der Behörde Auflagen erlassen, durch welche die Betreiber unverhältnismäßig belastet werden. Von den Bereichen des Gaststättenrechts und Gewerberechts sind auch Clubs, Diskotheken, Bars, Laserdrome-Anlagen, Paintball-Anlagen, Spielotheken und Restaurants erfasst.

In den letzten Jahren kam es im Bereich der Hygienemängel häufig dazu, dass Behörden so genannte Ekellisten im Internet veröffentlichten. Dagegen konnten Gaststättenbetreiber zum Teil erfolgreich vorgehen. Auch wegen Alkoholausschanks oder wegen der Lautstärke in Gaststätten oder sonstiger Gewerbeeinrichtungen kommt es regelmäßig zu Konflikten zwischen den Betreibern und der Behörde.

Bei nicht genehmigungsbedürftigem Gewerbe wird Gewerbetreibenden wegen vermeintlicher Unzuverlässigkeit oft der Betrieb des Gewerbes untersagt, so dass gegen derartige Untersagungsverfügungen vorgegangen werden muss.

Die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Heinze & Partner ist auf Gaststättenrecht und Gewerberecht insbesondere in Hamburg und in Berlin spezialisiert und arbeitet als eine der wenigen Sozietäten in diesem Bereich aufgrund zahlreicher Fachpublikationen ihrer Rechtsberater auf wissenschaftlichem Niveau.

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